
Das Wichtigste zusammengefasst
- Wer zu viel Lohnsteuer gezahlt hat, hat einen Anspruch auf Rückerstattung. Denn das Finanzamt berechnet die Lohnsteuer nur auf Basis des Gehalts. Doch viele Ausgaben, die Arbeitnehmern erst im Laufe des Jahres entstehen, verringern ihr zu versteuerndes Einkommen.
- Wir erstellen Deine Einkommensteuererklärung, wenn Du Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Renten, Pensionen oder Unterhaltsleistungen erzielst. Das gilt auch, wenn Du bis zu einer begrenzten Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünften und Einkünfte aus Kapitalvermögen hast.
- Wir prüfen Deinen Steuerbescheid und übernehmen die Korrespondenz mit dem Finanzamt. Erhältst Du einen fehlerhaften Bescheid, legen wir für Dich Einspruch ein. Übrigens: Auch die Kosten für unsere Beratung kannst Du von Deiner Steuer absetzen. Bring uns Deine Unterlagen. Alles andere übernehmen wir.
Wann solltest Du eine Steuererklärung abgeben?
- Wenn Du verheiratet bist, beide Ehepartner Einnahmen erziehlen und ihr die Steuerklassenkombination 3/5 habt
- Wenn Du die Steuerklasse 6 hast
- Wenn Du Lohnersatzleistungen wie Kranken- , Arbeitslosen-, Mutterschafts-,- Eltern- oder Kurzarbeitergeld beziehst
- Wenn Du verheiratet bist, einer von euch Rente bekommt und der andere ebenfalls Einnahmen erzielt (unabhängig von der Steuerklasse)
- Wenn Du Arbeitnehmer bist und der Arbeitsort über 16 km entfernt liegt
- Wenn Du hohe Ausgaben für die Arbeit, für Handwerker oder für Spenden hattest
- oder wenn Du Mieteinnahmen hast.
Aktuelles
außergewöhnlich Belastungen
Grad der Behinderung: Seit dem Steuerjahr 2021 ist ein Grad der Behinderung bereits ab 20 ohne weitere Bedingungen steuerlich berücksichtigungsfähig und wird mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 384,-€ berücksichtigt.
Pflegepersonen: Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuervergünstigung für unentgeltlich pflegende Angehörige, die bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht wird. Er liegt bei 600 bis 1.800,-€ pro Kalenderjahr, je nach Pflegegrad oder Hilflosigkeit der Person. Ab dem Pflegegrad 2 kann der Pauschbetrag für die pflegende Person beantragt werden.
Beerdigungskosten: Beerdigungskosten sind steuerlich absetzbar, sofern diese den Nachlass (Geld und Gegenstände) übersteigen. Ebenfalls sind etwaige Zahlungen von z.B. Lebensversicherungen dagegen zu rechnen. Nur der darüberliegende Betrag kann steuerlich berücksichtigt werden.
haushaltsnahe Dienstleistungen
Handwerkerkosten: Als Eigentümer sind die Lohnkosten der Handwerkerrechnungen absetzbar. Auch als Mieter können Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Mit der Betriebskostenabrechnung/Nebenkostenabrechnung legen die Vermieter Kosten auf die Mieter um. Darunter fallen auch die steuerlich absetzbaren Handwerkerlohnkosten wie z.B. Schornsteinfeger, Hausreinigung, Wartungen, etc.
Auch die Tierbetreuung in den häuslichen Wänden ist steuerlich berücksichtigungsfähig.
Da es sich hier um Aufwendungen/Dienstleistungen im Haushalt handelt, sind Kosten die außerhalb des Haushaltes anfallen nicht absetzbar; z.B. Friedhofspflege, KFZ-Reparaturen, Tierbetreuung in einer Unterkunft, ...
Werbungskostenpauschale (WK)
Die Werbungskostenpauchale beinhaltet alle Ausgaben, die für den Erhalt der Einnahmen anfallen (z.B. Fahrtkosten, Homeoffice, Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungen etc.). Sie stieg 2023 von 1.200 € auf 1.230 €. Für 2024 liegt die Werbungskostenpauschale ebenfalls bei 1.230,-€.
Reicht die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht aus, wird jedem Arbeitgeber grundsätzlich der o.g. Pauschalbetrag gewährt. Liegen die tatsächlichen Kosten über der Pauschale, werden die tatsächlichen kosten berücksichtigt. Eine Kombination der Pauschale und der tatsächlichen Kosten ist nicht möglich.
WK - Homeoffice-Pauschale
Ab dem Steuerjahr 2020 wurde aufgrund von Corona die Homeoffice-Pauschale eingeführt.
In den Jahren 2020, 2021 und 2022 betrug die Homeoffice-Pauschale 5,-€ pro Tag, max. 600,-€ pro Jahr (das entspricht 120 Arbeitstagen pro Jahr).
Die Homeoffice-Pauschale wird in den o.g. Jahren gewährt, wenn von Zuhause gearbeitet wird und kein "richtiges" Arbeitszimmer besteht.
Ab dem Jahr 2023 wird die Homeoffice-Pauschale in "Tagespauschale" um genannt und beträgt 6,-€ pro Tag, max. 1.260,-€ pro Jahr (das entspricht 210 Arbeitstagen pro Jahr).
Doch Achtung, die Homeoffice-Pauschale bzw. Tagespauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
WK - häusliches Arbeitszimmer ab 2023
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Hier kann nun gewählt werden, ob entweder - wie bisher - die tatsächlichen Aufwendungen oder (neu) eine Pauschale von 1.260,-€ pro Jahr abgezogen werden soll.
Lehrer/innen können ab dem Veranlagungsjahr 2023 nur noch die Tagespauschale geltend machen, jedoch nicht mehr das häusliche Arbeitszimmer! Die Voraussetzungen für ein häuslichen Arbeitszimmer liegen nicht mehr vor, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Hierfür wurde jedoch die Tagespauschal (ehem. Homeoffice-Pauschale) auf 1.260,-€ aufgestockt.
WK - Pendlerpauschale
Pro Arbeitstag (Pauschal 230 Tage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche) werden für jeden vollen Entfernungskilometer der einfachen Wegstrecke pauschal 30 Cent als Fahrtkosten anerkannt.
Rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022: Ab dem 21. Entfernungskilometer steigt die Pauschale von 30 Cent auf 38 Cent pro Kilometer.
Zusätzliche Sprit oder Parkkosten können nicht abgesetzt werden, da diese im Pauschalsatz mit inbegriffen sind.
Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, ist also auch bei Fahrten mit dem Fahrrad oder Fußweg absetzbar.
Für Geringverdiener mit einem Arbeitsweg von mindestens 21. Kilometern, wurde ab 2021 die Mobilitätsprämie eingeführt. Diese sorgt für eine Entlastung, auch wenn keine Steuern an das Finanzamt abgeführt wurden.
WK - Firmenwagen
Die Entfernungspauschale steht Arbeitnehmer/innen unabhängig von der Höhe der Aufwendungen zu und gilt grundsätzlich auch bei Nutzung eines Firmenwagens. Hierfür muss der Nutzungsanteil mit dem Bruttolohn versteuert werden.
Übernimmt der Arbeitgeber die Versteuerung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils (Pauschalversteuerung 15%, erkennbar aus der Lohnsteuerbescheinigung), erfolgt eine entsprechende Kürzung der Entfernungspauschale.
Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen, wie z.B. Kranken-, Insolvenz-, Mutterschafts-, Eltern- oder Arbeitslosengeld 1, sind bei Auszahlung steuerfrei. Werden aber unter Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung mit herangezogen und verpflichten deshalb zur Abgabe einer Steuererklärung.
Minijob
Die Minijobgrenze wird zum 01.01.2025 auf monatlich 556,-€ angehoben. Minijobs sind für Arbeitnehmer/innen steuer- und sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Minijob muss demnach nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Minijobgrenzen bisher:
ab 2013 bei 450,-€;
ab Oktober 2022 bei 520,-€;
ab Januar 2024 bei 538,-€;
ab Januar 2025 bei 556,-€
Alleinerziehend
Voraussetzung um steuerlich als Alleinerziehend zu gelten und die Steuerklasse 2 zu beantragen:
Das kindergeldberechtigte Kind wohnt nur mit einem Elternteil (welches alleinerziehend ist) zusammen. Es wohnt keine weitere (nicht kindergeldberechtigte) Person mit im Haushalt, egal ob und welches Verwandtschaftsverhältnis besteht.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist auch im Trennungsjahr oder im Jahr der Eheschließung ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung/Zusammenführung der Elternteile zeitanteilig möglich. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist im Kalenderjahr 2023 von 4.008,-€ auf 4.260,-€ angehoben worden. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag jährlich um 240,-€ pro Kind.
Kinder
Kosten für die Kita- oder OGS-Betreuung von Kindern (nicht für die Verpflegung) sind als Ausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Nicht absetzbar hingegen ist die Ferienbetreuung.
Kinder sind automatisch bis zur Volljährigkeit kindergeldberechtigt.
Tritt die Volljährigkeit ein, verschwindet das Kind von der "Steuerkarte". Mit Hilfe eines Antrag und dem Nachweis der Tätigkeit (Schul- oder Ausbildungsnachweis) kann der Freibetrag erneut beantragt werden. Maximal jedoch bis zum 25. Lebensjahr.
Ist das Kind aufgrund des Alters nicht mehr kindergeldberechtigt aber verdient auch noch kein eigenes Geld, können ggf. Unterhaltszahlungen (z.B. für die Kosten für die Studentenwohnung) an das Kind geltend gemacht werden.
Azubis und Studenten
Kosten für die Erstausbildung (z.B. Bachelor oder Ausbildung) werden in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt. Hier ist zu beachten, dass diese Kosten lediglich im Jahr der Zahlung angesetzt werden können. Ein Übertrag in ein darauffolgendes Jahr ist nicht möglich.
Erstausbildung als duales Studium oder Berufsausbildung: Die entstandenen Kosten für diese Erstausbildung (z.B. Fahrten zu Lerngemeinschaften, Fachbücher, etc.) sind im Rahmen der Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Als Azubi (ab einem Monatsbruttolohn von 1.385,-€) wird monatlich Lohnsteuer abgeführt. Mit hohe Kosten für die Ausbildung (z.B. Fahrten zur Schule und Ausbildungsort, Büromaterialien, Bewerbungskosten, etc.) kann die gezahlte Lohnsteuer durch die Erstellung der Steuererklärung zurück gefordert werden.
Vermietung und Verpachtung
Beträgt die Summe der Einnahmen (Warmmiete) aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG im Falle der Einzel-/Zusammenveranlagung insgesamt nicht mehr als 18.000,-€ / 36.000,-€, ist die Beratungsbefugnis gegeben und wir dürfen Sie als Lohnsteuerhilfeverein steuerlich betreuen.
Bei der Vermietung sind alle Ausgaben, die mit der Vermietung in Verbindung stehen, steuerlich absetzbar. Z.B.: Strom, Gas, Wasser, Grundbesetzabgaben, Schuldzinsen, Maklergebühren, Renovierungskosten etc.
Rentner
„Neurentner/in“ (Renteneintrittsjahr 2023) mit Renteneinnahmen von mindestens 16.000,-€ sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, da der Grundfreibetrag überstiegen wird.
Energiereispauschale (EPP) - 2022
Diese Pauschale ist für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2022 als Einnahme mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei Anspruchsberechtigten mit sonstigen Einkünften ist die Pauschale ebenfalls unter der entsprechenden Einkunftsart anzugeben und zu versteuern. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ist diese Pauschale nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Privatverkäufe auf Plattformen (ab 2023):
Plattformen müssen Privatverkäufer und deren Verkäufe melden, wenn ein Anbieter mehr als 30 Artikel pro Jahr verkauft oder Verkäufe mit mehr als 2.000,-€ Verkaufserlös tätigt werden.
Solange jedoch durch den Verkauf keine Gewinne erzielt werden (Anschaffungspreis war höher als der Verkaufspreis), fallen auch keine Steuern an. Privatverkäufe müssen nicht versteuert werden, wenn Sie weniger als 600,-€ Gewinn pro Jahr betragen. Liegt der Gewinn pro Jahr über 600,-€, muss der Gesamtbetrag in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ angeben und versteuert werden.
Ab 2024 liegt die Grenze für den Gewinn pro Jahr bei 1.000,-€ statt wie bis 2023 bei 600,-€ pro Steuerpflichtigen.
Photovoltaikanlagen - Änderung ab 2022
Ab den Steuerjahr 2022 sind PV-Anlagen unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei und werden nicht mehr als Gewerbe gesehen. Die Anlage ist auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) installiert und die Bruttoleistung beträgt laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak).
Bisher mussten Photovoltaikanlagenbetreiber eine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) mit der privaten Einkommensteuererklärung abgeben, welche durch Lohnsteuerhilfevereine nicht erstellt werden durfte.
Da die o.g. PV-Anlagen ab dem 01.01.2022 steuerbefreit sind, entfällt die Angabe in der Einkommensteuererklärung ab dem Jahr 2022 komplett - bei der Umsatzsteuer ab dem 01.01.2023.
Demnach dürfen Lohnsteuerhilfevereine die Einkommensteuererklärung ab dem Jahr 2022 für Steuerpflichtige mit einer o.g. PV-Anlage erstellen.